Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

BYOK GmbH
Industriestrasse 17
25462 Rellingen

Vertreten durch:
Geschäftsführer: Kai Byok

Kontakt:
Telefon +49 (0) 4101 5999 0
Telefax +49 (0)4101 5999 55
E-Mail: info@byok.lighting

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg
Registernummer: HRB 4910 PI

Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE183488948

WEEE-Nr.:
DE 41620359

Streitschlichtung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der BYOK GmbH 11.2019

§ 1 – Diese Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der BYOK GmbH und dem Besteller. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

§ 2 – 1. Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der BYOK GmbH. Die Angebote der BYOK GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Hat die BYOK GmbH ausnahmsweise ein verbindliches, schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Besteller fristgerecht angenommen, ist gleichfalls die schriftliche Auftragsbestätigung der BYOK GmbH maßgebend, es sei denn, der Besteller hat ihr innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt widersprochen. 2. Die BYOK GmbH ist zu Änderungen der Konstruktion oder Herstellung der Ware berechtigt, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen der BYOK GmbH zumutbar sind. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Ware, auf Seiten der BYOK GmbH technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse. 3. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

§ 3 – 1. Der Besteller ist verpflichtet, sich vor Einsatz gelieferter Ware über die maßgebenden technischen Bestimmungen zu informieren. Die BYOK GmbH trifft insoweit keine Informationspflicht. 2. Soweit es sich um Ware handelt, für die der BYOK GmbH Prüfbescheinigungen zur Verfügung stehen, stellt sie diese dem Besteller auf Anforderung vollständig oder auszugsweise zur Verfügung. Für die Einhaltung der in den Prüfbescheinigungen gemachten Auflagen ist der Besteller selbst verantwortlich. Eine Haftung der BYOK GmbH ist insoweit ausgeschlossen.

§ 4 – 1. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich und verbindlich zugesagt wurde. 2. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrages geklärt oder nicht alle Liefervoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Besteller noch nicht eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die BYOK GmbH ist an die Lieferfrist nur gebunden, wenn der Besteller seinerseits seine Vertragspflichten vollständig erfüllt. Sie ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. 3. Die Lieferfrist beginnt ferner erst mit der Erfüllung aller fälligen Forderungen der BYOK GmbH gegen den Besteller zu laufen, wenn die BYOK GmbH die Erfüllung ausdrücklich verlangt. 4. Wird die BYOK GmbH durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von der BYOK GmbH nicht zu vertretende Umstände gleich, welche der BYOK GmbH die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, gravierende Transportstörungen und Fahrverbote. 5. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, so hat die BYOK GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers hat die BYOK GmbH zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werde. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. 6. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von der BYOK GmbH zu vertreten, kommt sie erst in Verzug, wenn ihr der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muß, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der BYOK GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 7. Die BYOK GmbH ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Für die Teillieferungen kann sie Teilrechnungen ausstellen.

§ 5 – 1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, per Nachnahme. 2. Der Besteller hat den in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung genannten Preis bei Anlieferung der Ware zuzüglich der Nachnahmegebühr zu bezahlen. Wird eine Übersendung anders als per Nachnahme vereinbart , kann Zahlung nur, sofern nichts anderes vereinbart ist, in bar, per Orderscheck oder durch Banküberweisung erfolgen. 3. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 – 1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt entgegen, ist die BYOK GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

§ 7 – 1. Die Verpackung wird bei Inlandsverkäufen dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Art der Verpackung bestimmt die BYOK GmbH. Wird vom Besteller eine besondere Verpackung gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. 2. Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Ware oder wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, der BYOK GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 8 – 1. Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das gilt selbst dann, wenn die BYOK GmbH sich ausnahmsweise verpflichtet hat, die Kosten des Versands zu übernehmen. Die BYOK GmbH haftet nicht für Beschädigungen und Verlust der Ware. Sie ist zum Abschluß einer Transportversicherung berechtigt, aber - auch bei Auslandslieferungen - nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk der BYOK GmbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die BYOK GmbH noch mehrere Leistungen wie z. B. Montageleistungen übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche die BYOK GmbH nicht zu vertreten hat, oder auf Grund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der BYOK GmbH über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über. 2. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt die BYOK GmbH das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne vertreten zu müssen, daß die schnellste oder die preisgünstigste Möglichkeit gewährleistet wird.

§9 – 1. Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum der BYOK GmbH, bis der Besteller alle fälligen Forderungen bezahlt hat, welche die BYOK GmbH jetzt und künftig gegen ihn hat. Bei Zahlung im Scheckverfahren tritt die Erfüllung der Forderung der BYOK GmbH erst ein, wenn der Betrag auf dem Konto der BYOK GmbH gutgeschrieben ist. 2. Der Besteller darf die Ware, an welcher die BYOK GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher der BYOK GmbH Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Rechte an der Ware ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der BYOK GmbH nicht abtreten, die Ware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder ins Ausland veräußern. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen der BYOK GmbH die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an die BYOK GmbH ab. Die BYOK GmbH kann verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinem Abnehmer mitteilt und der BYOK GmbH alle Auskünfte und Unterlagen aushändigt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die der BYOK GmbH abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der BYOK GmbH in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller der BYOK GmbH schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in welcher darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der BYOK GmbH enthalten sind. Steht der BYOK GmbH an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums der BYOK GmbH. Wird Ware, an welcher sich die BYOK GmbH das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher der BYOK GmbH Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der BYOK GmbH bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums der BYOK GmbH. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware der BYOK GmbH einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er der BYOK GmbH schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen der BYOK GmbH den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für die BYOK GmbH sorgfältig zu verwahren. 3. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst der BYOK GmbH eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der BYOK GmbH gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist die BYOK GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt. 4. Der Besteller hat der BYOK GmbH unverzüglich Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen der BYOK GmbH Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die der BYOK GmbH durch solche Vorfälle entstehen, hat der Besteller der BYOK GmbH zu erstatten.

§ 10 – Sind bei Lieferung in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in § 9 genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte der BYOK GmbH besondere rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erforderlich, so hat der Besteller die BYOK GmbH hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere geeignete Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann die BYOK GmbH alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche der BYOK GmbH gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, der BYOK GmbH auf seine Kosten andere Sicherheiten zu verschaffen. Bei Auslandsaufträgen gelten zusätzlich die Incoterms in der neuesten, deutschen Fassung.

§ 11 – Abweichungen in Struktur, Farbe und Oberfläche der verwendeten Materialien gegenüber dem Ausstellungsstück aufgrund von Erfordernissen der Serienproduktion bleiben der BYOK GmbH vorbehalten. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluß angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil die BYOK GmbH nach Abschluß des Kaufvertrages einseitig technische Verbesserungen in ihrer Serienproduktion vorgenommen hat, so ist die BYOK GmbH berechtigt, die verbesserte Version der Ware zu liefern.

§ 12 – 1. Der Besteller ist verpflichtet, auch Ware mit geringfügigen Mängeln abzunehmen, unbeschadet seiner im folgenden genannten Gewährleistungsansprüche. Diese Vorschriften gelten auch für Sonderanfertigungen. 2. Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Mängelansprüche aufgrund sichtbarer Mängel. 3. Bei Mängeln der Ware kann der Besteller nur Mängelbeseitigung verlangen. Statt der Mängelbeseitigung ist die BYOK GmbH zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Durchführung der Mängelbeseitigung ist der Besteller verpflichtet, der BYOK GmbH auf Wunsch die Ware zuzusenden, die Kosten für die Versendung trägt der Besteller. 4. Der Besteller ist jedoch berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder die Minderung zu verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, die Nachbesserung dem Lieferer in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, die BYOK GmbH die Nachbesserung verweigert oder die BYOK GmbH die Nachbesserung schuldhaft verzögert. 5. Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Mängelbeseitigung ist ein Anspruch auf Schadenersatz, und zwar auch für den Schaden der durch die späte Ausführung der Mängelbeseitigung entsteht, ausgeschlossen, es sei denn, der BYOK GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 6. Eine Haftung für Folgeschäden, das heißt für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, aus entgangenem Gewinn usw. ist ausgeschlossen, soweit nicht die BYOK GmbH unabdingbar auch für die Folgeschäden einzustehen hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt. 7. Die Haftung der BYOK GmbH auf Schadenersatz aus Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, der BYOK GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In diesen Fällen ist die Haftung außerdem auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt. 8. Für normale Abnutzung und Mängel, die durch geringe Pflege, Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen oder unsachgemäße Behandlung der Ware verursacht werden, haftet die BYOK GmbH nicht. 9. Soweit aus anderen Lieferungen an den Besteller noch fällige Forderungen der BYOK GmbH bestehen, ist die BYOK GmbH zur Nachbesserung nur Zug um Zug gegen die Erfüllung dieser Forderungen verpflichtet.

§ 13 – Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen, es sei denn, der BYOK GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 14 – Ist der BYOK GmbH die Belieferung unmöglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der BYOK GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 15 – Dem Besteller ist es untersagt, Änderungen an der von der BYOK GmbH gelieferten Ware ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der BYOK GmbH vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 16 – Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Vertragsbedingungen werden die übrigen Regelungen von der Unwirksamkeit nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine andere, wirtschaftlich vergleichbare Regelung zu ersetzen.

§ 17 – Die Rechtsbeziehung zwischen der BYOK GmbH und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 – Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz der BYOK GmbH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferer und dem Besteller auch aus Schecks und Wechseln ist der Sitz der BYOK GmbH. Die BYOK GmbH ist auch berechtigt, am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Bestellers Klage zu erheben.

Zahlungsbedingungen

Working Light / BYOK GMBH 11.2019

1. Die erste Lieferung erfolgt per Vorkasse.

2. Weitere Bestellungen haben das Zahlungsziel 14 Tage netto. Bei Bankeinzug werden 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag eingeräumt.

3. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.

4. Alle Angebote sind freibleibend.

5. Reklamierte Serienleuchten müssen in der Originalverpackung eingeschickt werden. Originalverpackungen senden wir bei Bedarf gegen eine zusätzliche Pauschale von EUR 20,00 zuzüglich Frachtkosten zu.

6. Serienprodukte können innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung in ungeöffneter Originalverpackung mit einem Abschlag in Höhe von 25 % des vereinbarten Nettopreises zurückgenommen und gutgeschrieben werden. Die Rücklieferung muss frachtfrei für die BYOK GmbH erfolgen und bedarf eines Retourenscheins.

7. Sonderanfertigungen und elektrische Sonderlösungen werden nicht zurückgenommen. Eine Stornierung, ein Umtausch bzw. eine Rückgabe ohne Vorliegen von Mängeln, die die BYOK GmbH zu vertreten hat, ist somit ausgeschlossen.

8. Die Lieferung unserer Produkte und die Abgabe von Angeboten darüber in Länder außerhalb der EU – auch über Dritte- bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

Living Light BYOK GMBH 11.2019

1. Die erste Lieferung erfolgt per Vorkasse.

2. Weitere Bestellungen haben das Zahlungsziel 14 Tage netto. Bei Bankeinzug werden 2%
Skonto auf den Rechnungsbetrag eingeräumt.

3. Pro Auftrag wird eine Fracht-/Transportpauschale von EUR 12,50 erhoben. Bei Bestellungen aus den EU- Ländern, jedoch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wird eine Fracht-/Transport Pauschale von EUR 15,00 berechnet. Bei Bestellungen pro Auftrag über EUR 1.250,00 wird die Ware frachtfrei geliefert. Das gilt auch für Ersatzteillieferungen. Gebühren für Expresszustellungen werden gesondert abgerechnet.

4. Bei LED Produkten sind alle Leuchtmittel enthalten.

5. Alle Angebote sind freibleibend.

6. Reklamierte Leuchten müssen in der Originalverpackung zusammen mit dem Prüfzertifikat eingeschickt werden, anderenfalls verfällt die Gewährleistung. Originalverpackungen senden wir bei Bedarf gegen eine Pauschale von EUR 15,00 zuzüglich Frachtkosten zu.

7. Serienprodukte können innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung in ungeöffneter Originalverpackung mit einem Abschlag in Höhe von 25 % des EK-Nettowertes zurückgenommen und gutgeschrieben werden. Die Rücklieferung muss frachtfrei für die BYOK GmbH erfolgen und bedarf eines Retourenscheins.

8. Sonderanfertigungen und elektrische Sonderlösungen werden nicht zurückgenommen. Eine Stornierung, ein Umtausch bzw. eine Rückgabe ohne Vorliegen von Mängeln, die die BYOK zu vertreten hat, ist somit ausgeschlossen.

9. Die Lieferung unserer Produkte und die Abgabe von Angeboten darüber in Länder außerhalb der EU- auch über Dritte- bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.